REACh - 15 neue Stoffe auf der Kandidatenliste

Der ECHA-Ausschuss der Mitgliedstaaten hat 15 neue chemische Stoffe in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC)aufgenommen.

Alle Vorschläge der Vor-Kandidatenliste wurden diesmal durch die ECHA bestätigt und werden im Januar 2010 zu der bisherigen Kandidatenliste ergänzt. Damit umfasst die REACh Kandidatenliste dann 30 besorgniserregende Stoffe.

Was ist neu und für Handelsware relevant?

Neben Acrylamid, bestimmten Keramikfasern und Pigmenten, dem Flammhemmer TCEP und dem Weichmacher DIBP sind hauptsächlich verschiedene Teer- und Anthracenöle gelistet worden. Diese geruchsintensiven Öle werden u.a. als Weichmacher in Gummi und Kunststoffen eingesetzt. Von Bedeutung sind diese Öle, da in Ihnen als Bestandteile PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe), z.T. in hohen Konzentrationen, enthalten sind. Viele PAK haben krebserregende Eigenschaften, weshalb das Bundesinstitut für Risikobewer­tung (BfR) Orientierungswerte für den PAK-Gehalt in Verbraucherprodukten veröffentlicht hat.

Was bedeutet die Aufnahme in die Kandidatenliste?

Mit Aufnahme und Veröffentlichung der SVHC-Kandidatenliste tritt sofort eine Informationspflicht in Kraft. Lieferanten innerhalb der EU, deren Erzeugnisse einen oder mehrere in der Kandidatenliste auf­geführten Stoffe in einer Konzentration von über 0,1% (w/w) enthalten, müssen ihren Kun­den (B2B) bei Lieferung oder auf Aufforderung einem Verbraucher (B2C) innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung die ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Angaben zukommen lassen. Diese Angaben müssen die sichere Verwendung des Erzeugnis­ses gewährleisten und mindestens den Namen der Stoffe enthalten (Artikel 32 und 33 der REACh VO).

Was ist zu tun?

Sie müssen als Importeuer oder Hersteller in Erfahrung bringen, ob einer der neuen Kandidatenstoffe in mehr als 0,1% (w/w) in einem Ihrer Erzeugnisse enthalten ist, um der Informationspflicht nachkommen zu können. Gleichzeitig gilt es rauszufinden, ob die Tonnage eines der gelisteten SVHC Stoffe der Kandidatenliste mehr als 1 t p.a. beträgt. Sollte dieser Stoffe dann auf die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe (Liste Anhang XIV REACh VO) gesetzt werden, unterliegt er auch noch zukünftig einer Zulassungspflicht.

Hansecontrol bietet Ihnen zu REACh diverse Hilfen an, von standardisierten Dokumenten für Lieferanten oder Kundenanfragen über Sortimentsanalysen und gezielten SVHC Prüfungen bis hin zur umfassenden Beratung, wie REACh für Ihr Unternehmen umgesetzt werden kann. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu REACh haben - unser Customer Service hilft Ihnen schnell und kompetent weiter.

2009-12-10, Gesetze, Umwelt

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Hansecontrol aktuell                     2010-09-03
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